Vereinssatzung
Satzung des Trägervereins der TIER- und ARTenschutzstation – TIERART
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck und Aufgaben
I.
Beweggrund ist die ethische Verantwortung des Menschen für seine Mitgeschöpfe.
Um diese Ziele zu verwirklichen, soll zunächst eine Auffangstation gegründet werden. Insbesondere am Beispiel der Zirkustiere wird deutlich, dass eine behördliche Beschlagnahme trotz Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz oft unterbleibt, da eine Unterbringungsmöglichkeit nicht besteht. Um den Behörden hier Hilfestellung zu leisten und eine bessere Durchsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu ermöglichen, ist die Schaffung einer Auffangstation erforderlich, in der die beschlagnahmten Tiere zunächst untergebracht werden können. Aber auch verletzte, herrenlose, kranke oder sonst in Not geratene Tiere, heimische Wildtiere und Exoten sollen bei Bedarf hier Aufnahme finden. Die Durchsetzbarkeit des Tierschutzes, wie das Tierschutzgesetz es fordert, soll dabei einen deutlichen Schub nach vorne erfahren.
Der Verein hat darüberhinaus das Ziel, Umweltbildungsarbeit zu leisten, pädagogische Arbeit insbesondere mit Kindern und Jugendlichen, aber auch Erwachsenen. Der Umgang mit dem Tier und das Verständnis für das Tier sollen vermittelt werden, weiterhin die ethische Grundeinstellung, das Tier als Mitgeschöpf zu betrachten und den Menschen als Teil der Schöpfung mit besonderer Verantwortung.
II.
§ 3 Gemeinnützigkeit
I.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
III.
IV.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
V.
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
§4 Mitgliedschaft
I.
Alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr sind stimmberechtigt und wählbar.
II.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
III.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung, die der Bestätigung durch den Vorstand bedarf, erworben.
IV.
Der Vorstand kann ohne Angabe von Gründen die Aufnahme eines Mitgliedes verweigern.
V.
Die Mitgliedschaft endet:
a) jeweils zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Austrittserklärung, die dem Vorstand bis spätestens 15. Oktober des betreffenden Jahres zugegangen sein muss;
b) durch Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere wenn sich das Mitglied mit den Zielen des Vereins in Widerspruch setzt oder sonstige objektive Gesichtspunkte eine Mitgliedschaft nicht mehr angebracht erscheinen lassen. Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Vorstand. Ein etwaiger Einspruch ist in der darauffolgenden Mitgliederversammlung vorzubringen. Die Mitgliederversammlung kann die Entscheidung des Vorstandes mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufheben;
c) durch den Tod des Mitgliedes.
d) bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz schriftlicher Mahnung.
VI.
Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliederversammlung
I.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Dies geschieht schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen.
II.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Etwas anderes gilt bei der Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes (siehe oben). Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
III.
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
– die Wahl des Vorstandes
– die Wahl der beiden Kassenprüfer
– die Entlastung des Vorstandes
– Satzungsänderungen
– den Einspruch gegen einen Ausschluss eines Mitgliedes
– die Auflösung des Vereins
IV.
Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt jährlich.
V.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
VI.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von dem Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und der gewünschten Tagesordnung beantragt.
§ 8 Vorstand
I.
Bei Bedarf können darüberhinaus ein Pressesprecher, sowie bis zu 4 Beisitzer gewählt werden.
II.
Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl des Vorstandes im Amt.
III.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die Vorsitzenden. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
IV.
Intern sind die Vorstände verpflichtet, sich miteinander abzustimmen. Bei Uneinigkeit erfolgt eine Abstimmung. Entscheidend ist die einfache Stimmenmehrheit.
V.
„Die Vorsitzende, Roswitha Bour, kann allgemein oder im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 BGB umfassend befreit werden, das heißt mit der Befugnis, im Namen des Vereins mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen“.
§ 9 Allgemeine Bestimmungen
I.
Auslagen können in nachgewiesener Höhe entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes ersetzt werden.
II.
Für die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten ist der Vorstand zuständig.
III.
Beschäftigte können nicht Vorstandsmitglieder sein.
IV.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
V.
Über die Sitzungen und Versammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
Versammlungsleiter ist eine/einer der Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle der Vorsitzenden der von der Versammlung gewählte Versammlungsleiter. Schriftführer ist der Protokollführer gemäß § 8 Abs. 1, im Verhinderungsfalle ein von der Versammlung gewählter Schriftführer.
§ 10 Geschäftsführung
I.
Der Vorstand kann die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer übertragen. Die Geschäfte werden nach Weisung des Vorstandes geführt.
II.
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann nicht Mitglied des Vorstandes sein.
III.
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil.
Der Geschäftsführer kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis von den Beschränkungen des § 181 BFB umfassend befreit werden“.
IV.
Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
Frau Roswitha Bour in ihrer Eigenschaft als Vereinsvorsitzende wird hiermit umfassend von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Sie ist demnach befugt, im Namen des Vereins mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.“
§ 11 Auflösung
I.
Der Verein kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung, die unter Ankündigung des Zweckes mindestens vier Wochen vorher einberufen werden muss, aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
II.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die VIER PFOTEN – Stiftung für Tierschutz, Schomburgstraße 120, 22767 Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
III.
- Der Vorstand bestimmt einen oder mehrere Liquidatoren.
- Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28.11.1999 beschlossen und angenommen, sowie in der Mitgliederversammlung vom 18.08.2012, 13.09.2014, 28.05.2016 und 27.05.2017 geändert.